Erhöhtes Beförderungs­entgelt (EBE)

60 Euro sind viel Geld!

Nach den Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Mosel müssen Sie damit rechnen, dass wir diesen Betrag von Ihnen erheben, wenn Sie unsere Busse ohne gültigen Fahrschein benutzen. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren kann zusätzlich erfolgen!

Wissenswertes

Das erhöhte Beförderungsentgelt entfällt nur dann, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen Ihre bereits gültige persönliche Zeitkarte in unserer Verwaltung vorzeigen oder eine Ablichtung der Zeitkarte zusenden. In diesem Fall wird das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7 Euro Bearbeitungsentgelt reduziert.

Einsprüche gegen unsere Forderung können nur in schriftlicher Form, unter Angabe der EBE-Nummer geltend gemacht werden. Bitte nutzen Sie hierzu das EBE-Kontaktformular (geben Sie hierzu die EBE-Nummer im Textfeld mit an).

Wird der Betrag innerhalb der angegebenen Frist nicht gezahlt, sehen wir uns gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Rechtliche Grundlage

Auszug aus den Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Mosel:

8. Ungültige Fahrausweise

a) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die:

  • nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  • nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sind, soweit die Tarifbestimmungen eine solche vorsehen,
  • zerrissen, zerschnitten, laminierte, eingeschweißte oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  • eigenmächtig geändert sind,
  • von Nichtberechtigten benutzt werden,
  • zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  • wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  • ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
  • nur als Fotokopien vorgelegt werden.

Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.

b) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder Personalausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann.

9. Erhöhtes Beförderungsentgelt

a) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

  • für sich und mitgeführte Sachen lt. 11. und 12. keinen gültigen Fahrausweis erworben hat,
  • für sich einen gültigen Fahrausweis erworben hat, diesen bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann,
  • den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne von 6. Abs. c) entwertet hat oder entwerten ließ oder
  • den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die genannten Vorschriften werden angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast zu vertreten hat.

b) In den Fällen des Abs. a) wird das doppelte Beförderungsentgelt erhoben, mindestens jedoch 60,00 EURO. Hierbei kann das Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das Personal stellt über den bezahlten Betrag eine Quittung aus, die bis zum Verlassen des Fahrzeuges als Fahrausweis gilt.
c) Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen zwei Wochen an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 7,00 EURO erhoben.
d) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. a) Nr. 2 auf 7,00 EURO, wenn der Fahrgast binnen zwei Wochen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
e) Bei der Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO):

§ 127 StPO Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.